Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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8  2.  Die  Amtshauptmannschaften  werden  ermächtigt,  auf  begründete  Be—
schwerden  der  beteiligten  Grundstücksbesitzer  über  einen  allzu  großen  Wildstand  an
Fasanen  Anordnungen  zu  dessen  angemessener  Verminderung  zunächst  durch  die
Jagdberechtigten  auch  schon  vor  dem  1.  September  zu  treffen.

83.  In  Abänderung  von  §  3  des  Gesetzes,  die  wilden  Kaninchen  betreffend,
vom  25.  Juni  1902  werden  die  Grundbesitzer  ermächtigt,  die  auf  ihren  Grundstücken
auftretenden  wilden  Kaninchen  selbst  zu  erlegen  oder  zuverlässige  Personen  mit
ihrer  Erlegung  zu  beauftragen.  Die  Verwendung  von  Gift  bleibt  ausgeschlossen.
Zur  Benutzung  von  Schießgewehr  bedarf  es  der  ausdrücklichen  Zustimmung  des
Jagdberechtigten,  dem  auch  das  Verfügungsrecht  über  die  erlegten  Kaninchen
verbleibt.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gegeben  zu  Dresden,  am  7.  Mai  1915.

Friedrich  August.

#  Dr.  Beck.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
v.  Seydewitz.

Dr.  Nagel.

v.  Carlowitz.

 

Nr.  35.  Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen
der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg  abgeschlossenen
Staatsvertrag  betreffend;

vom  8.  Mai  1915.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Re—
gierung  wegen  der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg  unter
dem  5.  Dezember  1914  ein  Staatsvertrag  abgeschlossen  worden  ist,  wird  dieser  nach