Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Unsere Ministerien haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
Nr. 37. Verordnung 
vom 25. Mai 1915 
zur Ausführung des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom gleichen Tage. 
Zur Ausführung des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 25. Mai 1915 wird für 
den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern folgendes verordnet: 
1 
Kriegsteilnehmer im Sinne der Verordnung sind: 
a) alle Personen, die dem deutschen Heere — einschließlich der Schutztruppen — 
oder der deutschen Marine zur Zeit der Mobilmachung angehört haben oder 
seitdem bis zum 25. Mai 1915 in das Heer oder die Marine eingestellt 
worden sind, 
b) alle Personen, die sonst vermöge eines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs 
in der Zeit bis zum 25. Mai 1915 zu dem mobilen oder gegen den Feind 
verwendeten Teile der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer 
armierten oder in der Armierung begriffenen Festung gehört haben. 
2. 
Als Zeitpunkt der Einberufung zu den Fahnen gilt der Tag, an dem die Ein- 
stellung in das Heer oder die Marine tatsächlich erfolgt ist, oder an dem die sonstige 
Beschäftigung, welche die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer begründet, tatsächlich be- 
gonnen hat.
	        
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