Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Die Amtshauptmannschaften, die Polizeidirektion Dresden und die Stadträte 
(Polizeiämter) der Städte mit revidierter Städteordnung reichen die Verzeichnisse 
unmittelbar an das Ministerium des Innern ein. Die den Amtshauptmannschaften 
unterstellten Behörden legen diesen die von ihnen aufgestellten Verzeichnisse zur 
Prüfung und Weitergabe an das Ministerium des Innern vor. 
6. 
Ob nach erfolgter Niederschlagung dem Beschuldigten und dem Antragsteller 
eine Mitteilung über die Erledigung des Verfahrens zu geben ist, ist nach Lage 
des einzelnen Falles zu entscheiden. 
7. 
Sind an einer Übertretung als Mitbeschuldigte Personen beteiligt, die nicht 
zu den Kriegsteilnehmern gehören, so ist der berichtenden Behörde, falls sie es 
zur Vermeidung von Härten für geboten erachtet, unbenommen, die Nieder- 
schlagung auch zu Gunsten dieser Personen zu beantragen. In diesem Falle ist 
ohne Eintragung in die Verzeichnisse unter Einsendung der Akten Bericht zu er- 
statten. 
8. 
In einem niedergeschlagenen Verfahren bereits erwachsene Kosten — ein— 
schließlich der Auslagen — sind unter Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge 
niederzuschlagen. 
Dresden, den 25. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Swodenk. 
Nr. 38. Bekanntmachung, 
die Bildung katholischer Minderheitskirchgemeinden in Kamenz, Löbau, 
Zittau und Neulentersdorf betreffend; 
vom 21. Mai 1915. 
M ... » . 
»CItGenehmIgungdesKomgltchenMImsteriumsdesKultusundoffentlIchen 
Unterrichts sowie im Einverständnis der Provinzialstände der Oberlausitz und des 
Domstiftlichen Konsistoriums St. Petri zu Bautzen werden für die räumlichen Be—
	        
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