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Die Amtshauptmannschaften, die Polizeidirektion Dresden und die Stadträte
(Polizeiämter) der Städte mit revidierter Städteordnung reichen die Verzeichnisse
unmittelbar an das Ministerium des Innern ein. Die den Amtshauptmannschaften
unterstellten Behörden legen diesen die von ihnen aufgestellten Verzeichnisse zur
Prüfung und Weitergabe an das Ministerium des Innern vor.
6.
Ob nach erfolgter Niederschlagung dem Beschuldigten und dem Antragsteller
eine Mitteilung über die Erledigung des Verfahrens zu geben ist, ist nach Lage
des einzelnen Falles zu entscheiden.
7.
Sind an einer Übertretung als Mitbeschuldigte Personen beteiligt, die nicht
zu den Kriegsteilnehmern gehören, so ist der berichtenden Behörde, falls sie es
zur Vermeidung von Härten für geboten erachtet, unbenommen, die Nieder-
schlagung auch zu Gunsten dieser Personen zu beantragen. In diesem Falle ist
ohne Eintragung in die Verzeichnisse unter Einsendung der Akten Bericht zu er-
statten.
8.
In einem niedergeschlagenen Verfahren bereits erwachsene Kosten — ein—
schließlich der Auslagen — sind unter Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge
niederzuschlagen.
Dresden, den 25. Mai 1915.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Swodenk.
Nr. 38. Bekanntmachung,
die Bildung katholischer Minderheitskirchgemeinden in Kamenz, Löbau,
Zittau und Neulentersdorf betreffend;
vom 21. Mai 1915.
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»CItGenehmIgungdesKomgltchenMImsteriumsdesKultusundoffentlIchen
Unterrichts sowie im Einverständnis der Provinzialstände der Oberlausitz und des
Domstiftlichen Konsistoriums St. Petri zu Bautzen werden für die räumlichen Be—