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Nr. 42. Verordnung,
die Anzeige- und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen
Arbeitsnachweise betreffend;
vom 28. Mai 1915.
Auf Grund von 815 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl.
S. 860) wird folgendes bestimmt:
1. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen
Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin bis zum 1. Juli 1915
eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten:
Bezeichnung des Arbeitsnachweises,
Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten,
Betriebsstätte,
Name des Geschäftsleiters,
Fernsprechnummer und
Geschäftsstunden.
Jede hierin sich ergebende Veränderung sowie die Eröffnung eines neuen nicht
gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweises ist binnen drei Tagen in gleicher Weise
anzuzeigen.
2. Die in Ziffer 1 vorgeschriebenen Anzeigen sind auch der Ortspolizeibehörde
(in Städten mit Revidierter Städteordnung dem Stadtrate, sonst der Amtshaupt-
mannschaft) zu erstatten.
3. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der Arbeits-
nachweise für kaufmännische, technische und Büro-Angestellte, haben die Zahl der-
jenigen Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Mittwoch und Sonnabend
jeder Woche nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen
des Arbeitsmarkt-Anzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe der
Berufsart (Spezialberufe) unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung
für Arbeiterstatistik, zu melden, das die Vordrucke hierzu kostenlos zur Verfügung
stellt. Die Meldekarten (Postkarten) sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie beim
Kaiserlichen Statistischen Amte jeden Donnerstag und Montag und zwar erstmalig
Montag, den 2. August 1915, mit der ersten Post eintreffen.
Von dieser Meldepflicht sind die Arbeitsnachweise befreit, die voraussichtlich
weniger als 200 Stellen im Jahre besetzen werden.
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