Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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4. Jeder nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweis hat einen Geschäfts- 
leiter zu bestellen, der für die Erfüllung dieser Vorschriften verantwortlich ist. 
Dresden, den 28. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
  
Nr. 43. Verordnung, 
die Fleischbeschau betreffend; 
vom 28. Mai 1915. 
Dee in Nr. 21 (S. 140) des Zentralblattes für das Deutsche Reich für 1915 ver- 
öffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Mai 1915, betreffend die 
Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß, wird im Anschluß 
an die Verordnungen vom 20. März 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 35) und vom 20. Juli 1914 
(G.= u. V.-Bl. S. 351) nachstehend bekannt gegeben. 
— Dresden, den 28. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze. 
Bekianntmachung, 
betreffend die Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß. 
Auf Grund des § 29 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D zu dem Gesetze, be- 
treffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 52 
des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908, S. 67“) werden als weitere Mittel 
zur Unbrauchbarmachung von zubereiteten Fetten für den menschlichen Genuß 
Safrol und künstliches Wintergrünöl zugelassen. 
Das Safrol ist eine farblose oder gelbliche, stark riechende Flüssigkeit, hat bei 
150° C die Dichte von 1,105 bis 1,107 und siedet bei einem Luftdruck von 760 mm 
annähernd bei 2330 C.
	        
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