— 186 —
S. 284), betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
angeordneten dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel—
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18 a „Postprotest“
der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Unter v ist zu setzen
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu er-
langen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) —:
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung
vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich
27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden
Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) —:
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost-
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in
anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge-
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Negierungsbezirke
Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: