Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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S. 284), betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
angeordneten dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel— 
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18 a „Postprotest“ 
der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter v ist zu setzen 
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu er- 
langen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) —: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag 
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung 
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 
27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser 
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest 
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden 
Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) —: 
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost- 
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie 
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in 
anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge- 
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Negierungsbezirke 
Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
	        
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