für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1915.
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Ynhact:Nr.45.Verordnung,dieärztlichenHausapothekenunddieKrankenhaus-Apotheken
betr. S. 189. — Nr. 46. Verordnung über die Weiterzahlung von Bezügen an die im
Staatsdienste Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Versorgung
der Hinterlassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914/15.
S. 190.
Nr. 45. Verordnung,
die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken betreffend;
vom 6. Juni 1915.
Die Verordnung, die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken
betreffend, vom 1. Juli 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 144) wird in nachstehender Weise
abgeändert:
J.
86 Satz 1erhält folgende Fassung: Alle Arzneien und Arzneistoffe für die Haus—
apotheken, soweit sie nach der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (R.-G.-Bl. S. 380) dem freien Verkehr ent-
zogen sind, dürfen nur aus benachbarten deutschen Apotheken und nicht von Drogisten
oder andern Händlern bezogen werden.
II.
§17 erhält folgende Fassung: Im übrigen gelten die §§ 4 bis mit 8 und § 10
auch für die Hausapotheken der Krankenhäuser; für Krankenhaus-Apotheken, die von
geprüften und verpflichteten Apothekern verwaltet werden, jedoch mit folgenden Er-
leichterungen:
1. Sie dürfen alle sogenannten galenischen Zubereitungen gemäß § 1 und Ver-
zeichnis A der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901, soweit sie nicht im
eignen Laboratoriumsbetriebe der Krankenhaus-Apotheken hergestellt werden, sowie
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Juni 1915. 32