Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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XIV. 
Im übrigen haben als „vermißt“ solche Personen nicht zu gelten, die glaub— 
haften Nachrichten zufolge in feindliche Gefangenschaft geraten und noch am Leben 
sind. Die Fortzahlung der Bezüge usw. solcher Personen richtet sich nach den vor— 
stehenden Bestimmungen, insbesondere den unter V getroffenen. 
XV. 
Über die obenerwähnten Zeitpunkte hinaus, bis zu denen die Dienstbezüge 
eines Hilfsbeamten dessen Angehörigen und die Beihilfen den Angehörigen eines 
Arbeiters und sonstigen Lohnempfängers fortgewährt werden, können den- 
jenigen Angehörigen eines verstorbenen oder vermißten Hilfsbeamten, Arbeiters 
oder sonstigen Lohnempfängers, welche im Falle seines Ablebens Anspruch auf 
militärische Hinterbliebenenbezüge (Witwen= und Waisengeld sowie die Gebührnisse 
aus der Kriegsversorgung nach dem Militär-Hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907, 
R.-G.-Bl. S. 214) haben würden, Vorschüsse aus der Staatskasse bewilligt werden. 
Die Vorschüsse dürfen den Betrag der bisher gewährten Dienstbezüge und Beihilfen 
nicht überschreiten und keinesfalls höher sein, als die im Falle des Todes zu ge- 
währenden militärischen Hinterbliebenenbezüge. Sie können längstens gewährt 
werden, bis der Truppenteil, dem der Einberufene angehörte, auf den Friedensfuß 
zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen die militärischen 
Hinterbliebenenbezüge seitens der Militärverwaltung gewährt werden, oder bis der 
in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit als felddienst- 
oder garnisondienstunfähig oder aus sonstigen Ursachen entlassen wird. Sie sind 
vom Zeitpunkte der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab — sei es ungeteilt 
oder unter wohlwollender Berücksichtigung einer Bedürftigkeit der Empfänger in 
Raten — zurückzufordern. 
XVI. 
Sind in Ansehung der Dienstbezüge der Hilfsbeamten oder der Beihilfen 
für Angehörige von Arbeitern oder sonstigen Lohnempfängern aus irgend- 
welchem Grunde Überzahlungen eingetreten, oder besteht die Gefahr, daß die Vor- 
schüsse nicht wieder zu erlangen sind, so ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zurück- 
erstattung der betreffenden Beträge, falls nicht etwa aus besonderen Gründen die 
Niederschlagung beantragt wird, gelegentlich der Auszahlung der für denselben 
Zeitraum rückständigen Hinterbliebenenbezüge herbeizuführen. Die erforderliche 
Einwilligung der Zahlungsempfänger damit, daß sie sich das Zuvielgezahlte oder 
die Vorschüsse gegebenenfalls später von den Hinterbliebenenbezügen kürzen zu 
lassen haben, kann sowohl ausdrücklich als stillschweigend durch widerspruchslose
	        
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