Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Staatsvertrag 
zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogtume Sachsen-Weimar- 
Eisenach und dem Fürstentume Reuß jüngere Linie über den Bau und 
Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach. 
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Schleiz 
nach Moßbach haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
v. Leipzig, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach: 
Allerhöchstihren Chef des Ministerial-Departements des Außern und des 
Innern Geheimen Staatsrat Dr. Unteutsch, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngere Linie: 
Höchstihren Staatsminister v. Hinüber, 
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
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Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von Schleiz nach dem an der 
Königlich Preußischen Staatseisenbahnlinie Triptis—Lobenstein gelegenen Bahnhofe 
Moßbach eine eingleisige vollspurige, für den Personen- und Güterverkehr bestimmte 
Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 
1904 (R.-G.-Bl. S. 387) für eigene Rechnung bauen und betreiben, sobald die Stände- 
versammlung des Königreiches Sachsen die erforderlichen Mittel bewilligt haben wird. 
Der Bau wird nach einem von der Königlich Sächsischen Staatsregierung im Ein- 
vernehmen mit der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Staats- 
regierung aufgestellten besonderen (speziellen) Plan allenthalben nach den bei der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestim- 
mungen ausgeführt werden.
	        
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