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mäßiger Bezeichnung des zu bebauenden Grundstückes nach Gemeinde, Flurbuch-
Nummer und Flächeninhalt, sowie der Herkunft der Reben schriftliche oder zu Pro-
tokoll erklärte Anzeige zu erstatten. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das zu be-
pflanzende Grundstück bereits früher mit Reben bepflanzt war oder nicht.
§ 6. Reben oder Rebteile, die den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Verordnung
zuwider in den Verkehr gebracht oder angepflanzt sind, sind zu vernichten.
8 7. Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt,
wird nach Maßgabe des F 10 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 mit Gefängnis bis
zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1000 K oder mit einer dieser Strafen und im
Falle der Fahrlässigkeit nach Maßgabe des § 11 dieses Reichsgesetzes mit Geldstrafe
bis zu 300 .K oder mit Haft bestraft.
8 8. Die für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung zuständigen
Verwaltungsbehörden sind in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadt-
räte, im übrigen die Amtshauptmannschaften.
§9. Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, den 23. Juni 1915.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Duuck und Berlag der Königl. Oofbuchdruckeret von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.