Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 209 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
  
  
— — 
Inhalt: Nr. 49. Gesetz über die Vertretung der Notare. S. 209. — Nr. 50. Verordnung 
über Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1900 zur Ausführung der Gesetze über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens. S. 210. 
  
  
Nr. 49. Gesetz 
über die Vertretung der Notare; 
vom 12. Juli 1915. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel I. 
In das Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zu- 
sammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269 flg.) 
werden nach § 86 folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 86a. Das Justizministerium kann einem Notar auf dessen Antrag 
für die Zeit, während deren er an der Ausübung des Amtes verhindert 
ist, einen Vertreter bestellen. Der Vertreter muß zum Richteramte be- 
fähigt, von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme der Vertretung 
bereit sein. Für den Notar kann ein nach den §§ 1910, 1911 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter 
vorschlagen. 
Auf den Vertreter finden die für den Notar geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Seine Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juli 1915. 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.