Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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8 86b. Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen auf dessen 
Kosten. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden 
Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Vertretenen zu gebrauchen. 
Der Vertreter soll sich, unbeschadet der sich aus seiner Person ergeben— 
den Hinderungsgründe, auch insoweit der Ausübung des Amtes enthalten, 
als der von ihm vertretene Notar ausgeschlossen oder im Sinne von § 73 
unfähig sein würde. 
Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil 
die für seine Bestellung nach § 86a Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen 
zur Zeit der Bestellung nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind. 
Der Vertretene soll während der Dauer der Vertretung keine Amts- 
handlungen vornehmen. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 12. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Arthur Nagel. 
  
  
Nr. 50. Verordnung 
über Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1900 zur Ausführung 
der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 
des Hinterlegungswesens; 
vom 12. Juli 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 
1900 zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und des Hinterlegungswesens (G.= u. V.-Bl. S. 299 flg.) verordnet, was 
folgt: 
1 
Der 53 erhält folgende Fassung:
	        
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