Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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8 53. Hat der an der Ausübung des Amtes verhinderte Notar die 
Akten und Register während seiner Verhinderung einem anderen Notar 
oder dem Amtsgericht in Verwahrung gegeben, so hat er dies unter Be- 
zeichnung des Notars oder des Amtsgerichts durch einen Anschlag an der 
Amtsstelle ersichtlich zu machen und dafür Sorge zu tragen, daß während 
dieser Zeit eingehende schriftliche Ansuchen um Vornahme einer der im 
§ 86 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 bezeichneten Amtshandlungen 
an den stellvertretenden Notar oder an das Amtsgericht gelangen. Von 
der Bestellung eines Notars zum Stellvertreter ist das Amtsgericht unver- 
züglich zu benachrichtigen, in dessen Bezirke der verhinderte Notar seinen 
Amtssitz hat. 
Der stellvertretende Notar oder das Amtsgericht hat bei Erteilung einer 
Ausfertigung oder einer Abschrift zu bemerken, daß von ihm während der 
Verhinderung des mit Namen zu nennenden verhinderten Notars die Ur- 
schrift des Protokolls verwahrt werde. 
2. 
Nach dem § 53 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 53a. Der Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach § 86 a des 
Gesetzes vom 12. Juli 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 209) ist bei dem Justiz- 
ministerium anzubringen. Ihm ist auch die Beendigung der Vertretung 
unter Rückgabe des Pflichtscheins anzuzeigen. 
Der Notar oder dessen Vertreter hat den Anfang sowie die Beendigung 
der Vertretung im Geschäftsregister zu vermerken. Das Amtsgericht, in 
dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat, hat die Bestellung des Ver- 
treters sowie die Erledigung der Vertretung auf Kosten des Notars in dem 
Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. 
Dresden, den 12. Juli 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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