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Nr. 53. Gesetz
über das Steuer-Reklamationsrecht der Kriegsteilnehmer;
vom 21. Juli 1915.
W#i, Friedrich August, vöen GOT T# Gnaden kKöng
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. (#) Die Unterlassung der Abgabe einer schriftlichen Einkommensdeklaration
oder die Versäumung der Deklarationsfrist, ingleichen die Unterlassung der Erteilung
einer im Einschätzungsverfahren erforderten Auskunft über Erwerbs= und Vermögens-
verhältnisse (§8 39, 40, 42, 47a des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900,
G.= u. V.-Bl. S. 562 flg.) ziehen den Verlust des Reklamationsrechts nicht nach sich,
1. wenn der Beitragspflichtige oder, dafern für ihn der gesetzliche Vertreter die
Deklaration zu bewirken oder die Auskunft zu erteilen hat, dieser zur Zeit
der Behändigung der Deklarationsaufforderung oder des Empfangs der Auf-
forderung zur Auskunftserteilung
a) vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen
oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht
oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung be-
griffenen Festung gehört,
b)o dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reiches sich im Ausland
auhhält,
Jc) als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt des Feindes be-
findet;
2. wenn eine der Voraussetzungen unter 1 a bis c für den Beitragspflichtigen
oder, dafern für ihn der gesetzliche Vertreter die Deklaration zu bewirken
oder die Auskunft zu erteilen hat, für diesen während des Laufes der Frist
zur Abgabe der Deklaration oder zur Auskunftserteilung eintritt.
(2) Diese Vorschriften sind auf die Steuersachen der bürgerlichen, Schul= und
Kirchgemeinden entsprechend anzuwenden.
8 2. Im Sinne von § 1 stehen die Land= und Seemacht, die Festungen sowie
die Kriegsführung eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates der Land-
und Seemacht, den Festungen sowie der Kriegsführung des Deutschen Reiches gleich.
8 3. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 mit seiner Verkündung
in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkte tritt 8§ 5 Absatz 3 der Verordnung