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Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung,
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung
leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach
der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung er-
hoben, wenn der Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk
„Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage der
Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am
Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung
hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten
Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der be-
zeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen,
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch-
mals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist,
am 30. Oktober 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver-
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post-