Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Weiter hat 
der Antrag Unserer Regierung, die Bewilligung unter Titel 14 von Kapitel 89 
des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15 auf die Finanzperiode 
1916/17 übertragbar zu machen, 
durch Entgegennahme der ständischen Genehmigung seine Erledigung gefunden. 
Die Gesetze 
über die Vertretung der Notare, 
über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen, 
über das Steuer-Reklamationsrecht der Kriegsteilnehmer, 
über die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer der Stände— 
versammlung 
und 
über eine Neuwahl der Beisitzer der Bergschiedsgerichte 
werden den ständischen Anträgen entsprechend unverweilt veröffentlicht werden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so 
behalten Wir Uns die Entschließung auf sie vor. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz- und Verordnungsblatt aufzu— 
nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 15. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
Dr. Arthur Nagel.
	        
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