Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des 
letzten Ortsbogens zu vollziehen. 
8. 
Die Zählkarten und Ortslisten der exemten Städte und die Ortslisten der übrigen 
Städte mit Revidierter Städteordnung sind bis zum 16. Oktober dieses Jahres an 
das Statistische Landesamt einzusenden. Die übrigen Gemeindebehörden haben 
ihre ausgefüllten Ortslisten bis zum 9. Oktober dieses Jahres an die Amtshaupt— 
mannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen, 
sind sie vor ihrer Einsendung nach der laufenden Nummer der Ortsliste zu ordnen. 
Die Amtohauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen 
Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, 
alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis 
zum 12. Oktober dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. 
9. 
Bei der Rücksendung der Zählpapiere durch die Stadträte der Städte mit der 
Revidierten Städteordnung und die Amtshauptmannschaften an das Statistische 
Landesamt ist der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder bei- 
zufügen und neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Vordrucke anzugeben. 
10. 
Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Statistischen 
Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden 
unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch 
sie mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 
11. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung auf— 
gefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An— 
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen 
worden ist, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Dresden, am 6. September 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
Truck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Söhne, Dresden. 
40 
  
  
  
1915.
	        
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