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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1915.
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Inhalt: Nr. 66. Verordnung zur Abänderung der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser
betr., vom 25. März 1898. S. 235. — Nr. 67. Verordnung über das Vermessungs-
gewerbe. S. 236. — Nr. 68. Dritter Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung einer
Friedrich August-Medaille. S. 250. — Nr. 69. Verordnung, die Bewilligung von
Zahlungsfristen oder Teilzahlungen für nachgeforderte Grundwechselabgaben betr. S. 250.
Nr. 66. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser
betreffend, vom 25. März 1898;
vom 16. September 1915.
Zur Abänderung der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser betreffend, vom
25. März 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 44) wird im Einverständnis mit dem Finanzmini-
sterium folgendes bestimmt:
1.
In § 1 werden die Worte „mit dem Prädikate eines geprüften Feldmessers“ ge-
strichen. § 9 wird aufgehoben.
2.
Die durch § 1 eingesetzte Königliche Kommission für die Prüfung der Feldmesser
führt von jetzt ab die Bezeichnung
„Königliches Prüfungsamt für Landmesser“.
In der Uberschrift und an allen Stellen der Verordnung sind die Bezeichnungen
„Feldmesser“, „Feldmesserfach", „Feldmesserpraxis“ durch „Landmesser“, „Land-
messerfach“, „Landmesserpraxis“, ferner die Worte „allgemeine Verpflichtung“ durch
„Beeidung und öffentliche Anstellung“ zu ersetzen.
3.
Vermessungskundige, die die Prüfung nach der Verordnung vom 25. März 1898
abgelegt haben, sind berechtigt, an Stelle der bisherigen Bezeichnung „geprüfter Feld-
messer“ (§ 7) die Bezeichnung „geprüfter Landmesser“ zu führen.
Ausgegeben zu Dresden, den 23. September 1915. 41