Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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4. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über das Vermessungs- 
gewerbe vom heutigen Tage in Kraft. 
Dresden, den 16. September 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 67. Verordnung 
über das Vermessungsgewerbe; 
vom 16. September 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird für die Ausübung des Vermessungsgewerbes 
folgendes bestimmt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
SI. 
(1) Die Beeidung und öffentliche Anstellung der Vermessungskundigen im Sinne 
des § 36 der Gewerbeordnung erfolgt durch die Kreishauptmannschaft Dresden als 
Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen. 
(2) Die Kreishauptmannschaft Dresden kann eine andere Kreishauptmannschaft 
um die Vornahme der Beeidung ersuchen. 
82. 
(u) Der zu Beeidende muß das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. 
Dem Gesuche um Beeidung sind ein von der Orts-Polizeibehörde auszustellendes Un— 
bescholtenheits-Zeugnis und der Befähigungs-Nachweis beizufügen. 
(2) Der Befähigungs-Nachweis kann erbracht werden durch das Zeugnis 
1. als „staatlich geprüfter Vermessungs-Ingenieur“ (Verordnung, die Ausbildung 
und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie 
betreffend, vom 9. Februar 1897, G.= u. V.-Bl. S. 15, § 15), 
2. als „geprüfter Landmesser“ (Verordnung, die Prüfung der Feldmesser be- 
treffend, vom 25. März 1898, G.= u. V.-Bl. S. 44, § 7 in Verbindung mit der 
Verordnung vom 16. September 1915, G.= u. V.-Bl. S. 235).
	        
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