Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(2) Die Eidesnorm lautet: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie 
die Vermessungs-Arbeiten, die Ihnen von Behörden oder Privatpersonen 
übertragen werden, unter genauer Beobachtung der jeweilig geltenden 
Gesetze und Verordnungen nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, sich 
hiervon durch keinerlei Rücksicht zu Gunsten oder zum Nachteil der an den über— 
tragenen Arbeiten beteiligten Personen abhalten lassen und die Ihnen hierbei 
bekannt werdenden, Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten Nie— 
mandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren werden.“ 
(s) Die Inhaber des in § 2 Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Zeugnisses werden als 
„Vermessungs--Ingenieure"“, die Inhaber der in § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 a 
und b bezeichneten Zeugnisse und die konzessionierten Markscheider (§ 2 Absatz 3c) 
als „Landmesser“ beeidet. Die Beeideten sind berechtigt, sich als „beeidete Ver- 
messungs-Ingenieure“ beziehentlich „beeidete Landmesser“ zu bezeichnen und diese 
Bezeichnungen mit den ihnen vermöge der Befähigungs-Nachweise (§ 2 Absatz 2 
und 3) zustehenden Titeln zu verbinden („Staatlich geprüfter und beeideter Ver- 
messungs-Ingenieur“; „geprüfter und beeideter Landmesser“; „Diplom-Ingenieur 
und beeideter Landmesser“; „diplomierter Markscheider und beeideter Landmesser“; 
"konzessionierter Markscheider und beeideter Landmesser“). 
(7) Die Beeidung wird von der Kreishauptmannschaft Dresden als General- 
kommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen in der Sächsischen Staats- 
zeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
(5) Dem Beeideten ist eine Bestallungs-Urkunde nach der Anlage auszustellen. 
Die Gebühr hierfür beträgt 20 Mark. 
(s) Die beeideten Vermessungskundigen einschließlich der in § 21 Absatz 1 bezeich- 
neten Techniker haben sich bei Ausübung des Vermessungsgewerbes ausschließ- 
lich der in Absatz 3 und in § 21 Absatz 2 geordneten Bezeichnungen zu bedienen. 
84. 
(1) Die für das Vermessungsgewerbe Beeideten sind der Aufsicht des Ministeriums 
des Innern und, soweit sie in Grundstücksteilungs-Sachen (Dismembrations-Sachen) 
tätig sind oder Arbeiten für die Zwecke einer zum Geschäftsbereiche des Finanz- 
ministeriums gehörenden Verwaltung ausführen, auch der Aufsicht des Finanz- 
ministeriums unterstellt. 
(2) Über die Entziehung der Bestallung entscheidet die Kreishauptmannschaft 
Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen gemäß
	        
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