Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(2) Aufnahmen, die sich auf ein trigonometrisches Netz gründen, sind mit Hilfe 
eines genau konstruierten Quadratnetzes aufzutragen. 
III. Genauigkeit der Vermessungs-Arbeiten. 
98 13. 
(1) Die Genauigkeit der Vermessungs-Arbeiten soll dem Zwecke entsprechen, für 
den sie ausgeführt werden. 
(2) Bei Arbeiten, die ein höheres Maß von Genauigkeit erfordern, insbesondere 
bei solchen, die als Unterlage für die Führung des Flurbuches und des Grundbuches, 
für Enteignungen und für Bebauungen oder für genauere technische Höhenaufnahmen 
dienen sollen, dürfen die in 9 14 festgesetzten Abweichungen nicht überschritten werden. 
Als „gut“ ist jedoch die Arbeit in Fällen dieser Art nur anzusehen, wenn die bezeich- 
neten Fehlergrenzen nur vereinzelt ganz oder nahezu erreicht werden. 
* 140. 
1. Längenmessungen. 
a) Strecken zwischen sicheren Endpunkten. 
(1) Ist die Strecke durch sicher bezeichnete Punkte, z. B. durch Triangulierungs- 
Steine, Eisen= und Tonrohre oder durch behauene, mit einem Kreuz auf der Kopf- 
fläche versehene Marksteine begrenzt, so darf die Abweichung zweier Messungen einer 
Strecke von der Länge s höchstens betragen: 
d = 0,02 + 0,0041 18 J 0,0004 s in günstigem Gelände, 
d = 0,02 + 0,0115 W8 J 0,00050 s in ungünstigem Gelände; 
hierbei sind d und s in Metern zu nehmen. 
(1) Als günstig ist das Gelände zu betrachten, wenn die Bodenbeschaffenheit ein 
sicheres Einsetzen der Meßbandstäbe gestattet und das Stahlband im allgemeinen seiner 
ganzen Länge nach verwendet werden kann. Gelände, das diese Eigenschaften nicht 
besitzt, gilt als ungünstig. 
b) Strecken zwischen nicht sicher bezeichneten Endpunkten. 
(s) Ist die Strecke durch nicht sicher bezeichnete Punkte, z. B. durch unbearbeitete 
oder nur roh zugerichtete Marksteine begrenzt, so ist zu der sonst zulässigen Abweichung 
noch ein Zuschlag von je 4 cm für jeden Begrenzungspunkt hinzuzufügen. 
  
*) Die zulässigen Abweichungen bei Längenmessungen, Polygonzügen, Flächenberechnungen 
und Nivellements sind in Hilfstafeln zusammengestellt worden, von denen Abdrucke vom Zentral- 
bureau für Steuervermessung gegen Kostenerstattung abgegeben werden.
	        
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