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c) Strecken, deren Längen von einem Plan abgegriffen werden.
(4) Strecken, deren Längen von einem Plan abgegriffen werden, dürfen unter
Berücksichtigung der Papierveränderung von den in der Natur nachgemessenen Längen
keine größere Abweichung zeigen, als die unter a und b angegebenen Beträge, vermehrt
um den Wert, den 0,3 mm in dem Maßstabe des Planes darstellen.
2. Bestimmung der Netzpunkte.
(5) Die Genauigkeit der Bestimmung der Punkte des der Aufnahme zugrunde
liegenden Liniennetzes soll im allgemeinen eine derartige sein, daß der Fehler ihrer
Lage in dem Maßstabe, der für die Auftragung angewendet wird, nicht merklich in die
Erscheinung tritt.
(6) Wird der Aufnahme ein trigonometrisches Netz zugrunde gelegt, so ist jeder
trigonometrische Punkt mindestens zweifach und unabhängig zu bestimmen, sofern die
Bestimmung nicht durch Ausgleichung erfolgt. Bei Kartierungen in einem Maßstabs-
Verhältnis 1: 1000 oder in einem kleineren Maßstabs-Verhältnis dürfen die Wider-
sprüche zwischen den Ordinaten= und Abszissenwerten nicht mehr als 10 cm betragen;
bei Kartierungen in einem größeren Maßstabs-Verhältnis als 1: 1000 dürfen sie nicht
größer sein als der Wert, den 0, mm im Maßstabe des Planes darstellt. Die Summe
der drei gemessenen Winkel eines Dreiecks mit einer mittleren Seitenlänge von
1 Kilometer darf von dem Sollbetrage von 180 Grad nicht um mehr als 40 Sekunden
alter Teilung abweichen.
(:) In Polygonzügen ist ein Winkel-Widerspruch von 60 I n Sekunden alter
Teilung als zulässig zu erachten. Hierbei wird mit n die Anzahl der Brechungswinkel
einschließlich des An= und Abschlußwinkels bezeichnet.
(s) Der lineare Schlußfehler ks darf höchstens betragen
is — 0,000654 (S#8) in günstigem Gelände und
is — 0,000951 (s] in ungünstigem Gelände,
wobei die Gesamtlänge des Polygonzuges Is] und der lineare Schlußfehler is in
Metern zu nehmen sind.
(28) Wird das trigonometrische Netz oder das Polygonnetz nicht an das Landesnetz
angeschlossen, so ist der Berechnung ein rechtwinkeliges Koordinaten-System zugrunde
zu legen.
3. Flächenermittelungen.
(10) Die Bestimmung des Flächeninhalts eines Grundstücks kann erfolgen:
1. mittels Planimeters oder anderer geeigneter mechanischer Hilfsmittel,
2. aus Maßen, die einem Plane entnommen werden, oder
3. aus in der Natur gemessenen Maßen.
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