— 6 —
(11) Wo eine bediente Schlußbremse (10) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten
Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden
Bestimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 ungebremste
Achsen dürfen ihm jedoch in diesem Falle bei den Zügen mit Geschwindigkeiten bis zu
80 km I 40 km
(§56 (5)) stets angehängt werden.
— Die Ziffer (s) der bisherigen B. O. wird gestrichen. —
— Die Ziffern (ro) und (11) der bisherigen B. O. erhalten die Ziffern (12)
und (15). —
856.
(7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen
nur bei den Zügen zu a) bis d) und
nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (0) erforderlichen bedienten Bremsen
enthalten.
58.
(3) An den Zügen, # An den Militärzügen,
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere
Einrichtung anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines
anderen, an der Aufsicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal
auf der Lokomotive ertönen zu lassen. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde
zugelassen werden für Züge ohne Personenbeförderung, die zur Überführung von
Wagen zwischen benachbarten Bahnhöfen, nach Werkstätten und gewerblichen An-
lagen dienen.
63.
(6) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen
55 (o), § 56 (5) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
866.
(68) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen
von 1 0% (1: 1000) .1410 kyy,
?2? (1: 500) 110
93 (1. 333) 105
4 (1: 250) 105
. 5 (1: 200) 105
6 (1: 166) 100
.(1: 1 3) 100