Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(11) Wo eine bediente Schlußbremse (10) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten 
Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden 
Bestimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 ungebremste 
Achsen dürfen ihm jedoch in diesem Falle bei den Zügen mit Geschwindigkeiten bis zu 
80 km I 40 km 
(§56 (5)) stets angehängt werden. 
— Die Ziffer (s) der bisherigen B. O. wird gestrichen. — 
— Die Ziffern (ro) und (11) der bisherigen B. O. erhalten die Ziffern (12) 
und (15). — 
856. 
(7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen 
nur bei den Zügen zu a) bis d) und 
nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (0) erforderlichen bedienten Bremsen 
enthalten. 
58. 
(3) An den Zügen, # An den Militärzügen, 
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere 
Einrichtung anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines 
anderen, an der Aufsicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal 
auf der Lokomotive ertönen zu lassen. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde 
zugelassen werden für Züge ohne Personenbeförderung, die zur Überführung von 
Wagen zwischen benachbarten Bahnhöfen, nach Werkstätten und gewerblichen An- 
lagen dienen. 
63. 
(6) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen 
55 (o), § 56 (5) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung). 
866. 
(68) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen 
von 1 0% (1: 1000) .1410 kyy, 
?2? (1: 500) 110 
93 (1. 333) 105 
4 (1: 250) 105 
. 5 (1: 200) 105 
6 (1: 166) 100 
.(1: 1 3) 100
	        
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