Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Sollte in besonders liegenden Fällen die Niederschlagung der Untersuchung 
wegen eines Verbrechens angezeigt erscheinen, sind die Akten von der Straf— 
verfolgungsbehörde dem Justizministerium mit Bericht vorzulegen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sind Beschuldigte, die wegen begangener 
Straftaten durch ein Militärgericht rechtskräftig zur Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine oder zur Dienstentlassung verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht 
auf eine Straftat die Eigenschaft eines Kriegsteilnehmers verloren haben. 
Dresden, den 26. Januar 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Schube. 
  
Nr. 9. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 2. Februar 1915. 
Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende 
— Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 25. Januar 1915 geändert worden. 
Dresden, den 2. Februar 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 25. Jannar 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Erleichterung
	        
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