Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(11) Zwei unabhängig voneinander ausgeführte Bestimmungen des Flächen— 
inhalts dürfen höchstens abweichen bei dem Verfahren 
zu 1. um den Betrag 
d = 0,02 W! + 0,002 f für 1: 1000, 
d = 0,04 ! K 0,002 f für 1: 2000 
zu 2. um einen Wert 
d = 0,0000456 N W, 
zu 3. um den Betrag 
d = 0,002 + 0,007 0,0009 f in günstigem Gelände, 
d = 0,002 K 0,010 /1 k¼ 0,0020 f in ungünstigem Gelände. 
Bei nicht sicher bezeichneten Endpunkten der zur Flächenermittelung gemessenen 
Strecken darf die Abweichung das 1½ fache betragen. ¾ 
(12) Hierbei bedeutet d die höchste zulässige Abweichung zweier Flächenbestim- 
1 
mungen, das Verjüngungs-Verhältnis des Plans, dem die Maße entnommen 
werden, und k den Flächeninhalt. In die Gleichungen ist der Flächeninhalt in Ar ein- 
zusetzen, wenn d ebenfalls in Ar erhalten werden soll. 
(1e8) Der Inhalt langer schmaler Flächen oder solcher mit hohem Grundwert ist 
tunlichst nur aus Naturmaßen zu berechnen. 
A. Nivellements. 
(14) Bei genaueren technischen Höhenaufnahmen darf die Abweichung zweier 
unabhängig voneinander ausgeführter Nivellements höchstens betragen 
d 18 ’r. 
Hierbei ist die Länge n in Kilometern zu nehmen, um die Abweichung d in Millimetern 
zu erhalten. Bei Höhenaufnahmen für Zwecke, die kein besonderes Maß von Genauig- 
keit erfordern, darf die Abweichung zweier Nivellements das Doppelte des angegebenen 
Wertes erreichen. 
IV. Die Geschäftsführung. 
15. 
(1) Der Vermessungskundige ist verpflichtet, über seine Geschäftsführung, getrennt 
nach den einzelnen Aufträgen, Akten zu halten. 
(e) Über mündlich erteilte Aufträge hat er Niederschriften zu bewirken, die den 
Gegenstand des Auftrags genau bezeichnen müssen und von ihm und dem Auftraggeber
	        
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