Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Anlage zu 33 Absatz 5. 
  
an. nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Februar 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 53) in Verbindung mit der Verordnung vom 16. September 
1915 (G.= u. V.-Bl. S. 236) für die Ausübung des Vermessungsgewerbes mittels 
der folgenden # 
Eidesformel: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie 
die Vermessungs-Arbeiten, die Ihnen von Behörden oder Privatpersonen 
übertragen werden, unter genauer Beobachtung der jeweilig geltenden Ge- 
setze und Verordnungen nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, sich 
hiervon durch keinerlei Rücksicht zu Gunsten oder zum Nachteil der an den 
übertragenen Arbeiten beteiligten Personen abhalten lassen und die Ihnen 
hierbei bekannt werdenden, Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten 
Niemandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren werden“ 
beeidet worden ist, wird ihm hierüber die gegenwärtige 
Bestallungs-Urkunde 
ausgestellt. 
Dresden, den 
Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission 
für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen. 
*) einzurücken entweder 
staatlich geprüfte Vermessungs-Ingenieur 
oder Diplom-Ingenieur 
geprüfte Landmesser 
konzessionierte Markscheider 
-deiplomierte Markscheider. 
* ) einzurücken entweder 
Vermessungs-Ingenieur 
oder Landmesser.
	        
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