Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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nur gewährt werden, wenn sie auch für die nachgeforderte Landesabgabe zu— 
gestanden wird. 
Die Landeszentralbehörde kann die Befugnis anderen, nachgeordneten 
Behörden übertragen, sofern es sich um Steuerbeträge bis zu 300.4 und Zahlungs— 
fristen bis zu 6 Monaten handelt und Sicherheit geleistet wird. 
2. Werden im Falle zu 1 Teilzahlungen bewilligt, so sind sie an die Be— 
dingung zu knüpfen, daß beim Ausbleiben einer Teilzahlung die zwangsweise Bei— 
treibung des ganzen Restes erfolgt. 
3. Auf Anfordern hat sich der Steuerpflichtige zur Bestellung einer angemessenen 
Sicherheit zu verpflichten. 
4. Die fälligen Steuerbeträge, für welche Zahlungsnachsicht bewilligt worden 
ist, sind erst dann in das Einnahmebuch zu übernehmen, wenn Zahlung geleistet 
oder wenn die bewilligte Frist abgelaufen ist, ohne daß der Steuerbetrag nieder— 
geschlagen worden ist. 
  
  
Lruck und Werlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold & Söhne, Vresden.
	        
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