Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1915. 
  
Inbakt: Nr. 77. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das 
Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Ver- 
waltungsbehörden betr. S. 261. — Nr. 78. Verordnung zur Ausführung der Ver- 
ordnung des Bundesrats über die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen Vorschriften 
des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915. S. 262. — Nr. 79. Bekanntmachung eines 
Nachtrags zu der Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban von Schönburg. 
S. 263. — Nr. 80. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. 
S. 266. 
  
  
Nr. 77. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 15. Oktober 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
20. Mai 1867, das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131) hierdurch 
bestimmt, daß der im Dienste des Fürsorgeverbandes Leipzig stehende Direktor des 
Heilerziehungsheims Kleinmeusdorf und sein ständiger Stellvertreter zu denjenigen 
Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen 
ein für allemal verbunden ist. 
Dresden, am 15. Oktober 1915. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Rumpelt. 
Schneider. 
Ausgegeben zu Dresden, den 4. November 1915. 45 
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