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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1915.
Inbakt: Nr. 77. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das
Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Ver-
waltungsbehörden betr. S. 261. — Nr. 78. Verordnung zur Ausführung der Ver-
ordnung des Bundesrats über die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen Vorschriften
des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915. S. 262. — Nr. 79. Bekanntmachung eines
Nachtrags zu der Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban von Schönburg.
S. 263. — Nr. 80. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr.
S. 266.
Nr. 77. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und
Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 15. Oktober 1915.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom
20. Mai 1867, das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen
bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131) hierdurch
bestimmt, daß der im Dienste des Fürsorgeverbandes Leipzig stehende Direktor des
Heilerziehungsheims Kleinmeusdorf und sein ständiger Stellvertreter zu denjenigen
Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen
ein für allemal verbunden ist.
Dresden, am 15. Oktober 1915.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Rumpelt.
Schneider.
Ausgegeben zu Dresden, den 4. November 1915. 45
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