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Nr. 78. Verordnung
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung des
im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten
vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen Vorschriften des Reichskanzlers
vom 10. Oktober 1915;
vom 16. Oktober 1915.
Aif Grund von §2 der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung des
im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom
7. Oktober 1915 — R.-G.-Bl. S. 633 — und der dazu erlassenen Ausführungs-Vor-
schriften des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 — R.-G.-Bl. S. 653 — verordnet
das Ministerium des Innern folgendes:
§ 1. Die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen
feindlicher Staaten hat bei der Handelskammer zu erfolgen, in deren Bezirke die
anmeldepflichtige natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz oder, wo ein
solcher nicht vorhanden ist, ihren Aufenthalt bez. ihren Sitz hat.
§ 2. Die Handelskammer hat auch die Kontrolle über die Anmeldung (§92
Absatz 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1915) auszuüben. Eine Kontrolle wird
in allen Fällen notwendig sein, wo Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein An-
meldepflichtiger die Anmeldung unterlassen hat, oder daß die Anmeldung unrichtig
oder unvollständig erstattet worden ist.
§ 3. Die Anmeldung hat nach Artikel 1 u. flg. der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 10. Oktober 1915 auf besonderem Anmeldebogen zu erfolgen. Die
Anmeldepflichtigen haben sich diese Bogen bei der Anmeldestelle zu beschaffen, die sie
ihrerseits von der Reichsdruckerei bezieht. Da die Anmeldung bis zum 15. Dezem-
ber 1915 zu erfolgen hat (Artikel 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
10. Oktober 1915), so ist tunlichste Beschleunigung der Anmeldung angezeigt.
§ 4. Nach Artikel 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Oktober
1915 darf die Anmeldung unterbleiben, wenn das vom Anmeldepflichtigen anzu-
meldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 AKu beträgt.
Nach Artikel 9 dieser Bekanntmachung scheidet das von einer Reichs-, Staats-
oder Kommunalbehörde verwaltete, verwahrte oder geschuldete Vermögen sowie das
nach den Verordnungen des Bundesrats vom 4. September und 26. November 1914
(R.-G.-Bl. S. 397, 487) unter staatlicher Uberwachung oder zwangsweiser Verwal-