Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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tung stehende Vermögen für die Anmeldung auf Grund der Verordnung vom 
7. Oktober 1915 aus. 
§ 5. Nach Ablauf der Anmeldefrist und nach Ausübung der erforderlichen 
Kontrolle (vergl. oben § 2) haben die Anmeldestellen die gesamten Anmeldungen 
dem Statistischen Landesamte einzureichen. 
§ 6. Das Statistische Landesamt hat die ihm zugehenden Anmeldungen über- 
sichtlich zusammenzustellen und die Anmeldungen alsdann dem Ministerium des 
Innern zu übermitteln. 
8 7. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß alle mit der Entgegennahme 
oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen und Behörden verpflichtet sind, 
über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Ver- 
schwiegenheit zu beobachten (§3 der Verordnung vom 7. Oktober 1915). 
Dresden, den 16. Oktober 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 6 
Buschmann. 
  
Nr. 79. Bekanntmachung 
eines Nachtrags zu der Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich 
Alban von Schönburg;z 
vom 25. Oktober 1915. 
Vermöge der den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg laut Abschnitt VII, 
#§6 des Erläuterungsrezesses vom 9. Oktober 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 627) zustehenden 
Befugnis, über ihre Güter= und Familienverhältnisse, namentlich auch in Bezug 
auf Succession und Unveräußerlichkeit, verbindliche Verfügungen zu treffen, hat Herr 
Joachim Graf und Herr von Schönburg die Primogeniturordnung, die Graf Karl 
Heinrich Alban Herr von Schönburg unter dem 26. April 1860 errichtet hat 
(Bekanntmachung, die Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban 
von Schönburg betreffend, vom 28. April 1865, G.= u. V.-Bl. S. 197) in mehreren 
Hinsichten abgeändert. Durch Beschluß vom 17. März 1915 ist zu diesen Ab- 
änderungen die Allerhöchste Bestätigung erteilt worden. 
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