Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(3) Im übrigen wird auf die 883 und 4 der eingangs erwähnten Verordnung 
vom 15. September 1914 verwiesen. 
Dresden, am 3. Dezember 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
  
Nr. 86. Gesetz, 
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 
betreffend:; 
vom 7. Dezember 1915. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) 
wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch 
wie folgt: 
d 1. Im Jahre 1916 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu 
erheben: 
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), 
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
J) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und 
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
k) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu ent- 
richten ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichs- 
erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), 
9) die landesrechtliche Stempelsteuer und 
h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er- 
hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der 
Steuerpflicht.
	        
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