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Nr. 90. Provinzialstatut
über die katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz
vom 20. Dezember 1915.
W99, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch nach erfolgter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände
und, nachdem die allgemeine Ständeversammlung die nach § 7 der Urkunde, die durch
Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte
Modifikation der Partikularverfassung dieser Provinz betreffend, vom 17. November
1834 (Gesetzsammlung S. 482) erforderliche Erklärung abgegeben hat, was folgt:
Unter Aufhebung des Provinzialstatuts vom 26. Mai 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 97)
werden hinsichtlich der katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz und zwar un-
beschadet der Vorschriften des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichts-
rechts über die katholische Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August
1876 (G.= u. V.-Bl. S. 335), sowie des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.=
u. V.-Bl. S. 223) und der Verordnung, die Kompetenzverhältnisse in bezug auf die
katholischen Kirchen und Stiftungen in der Oberlausitz betreffend, vom 14. Sep-
tember 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 303) nachstehende Bestimmungen getroffen:
SI.
Beruf und Befugnis der Kirchgemeinden.
1. Jede Kirchgemeinde hat den Beruf, unter Anregung und Leitung des in ihr
bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstätte treuen katholischen Glaubens
und Lebens zu gestalten. Es steht ihr die Befugnis zu, ihre Angelegenheiten — unter
den gesetzlichen und aus ihrem Verhältnisse als Glied der römisch-katholischen Kirche
sich ergebenden Beschränkungen — selbständig zu ordnen insbesondere das Vermögen
ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen unter der verfassungs—
mäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen Be—
hörden selbst zu verwalten.
Wenn die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter oder
durch eine allgemeine kirchliche Bestimmung geordnet ist, bewendet es bei den ge—
troffenen Bestimmungen.
2. In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nieß—
brauche und Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchgemeinde
nicht eingreifen.