Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr. 90. Provinzialstatut 
über die katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz 
vom 20. Dezember 1915. 
W99, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch nach erfolgter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände 
und, nachdem die allgemeine Ständeversammlung die nach § 7 der Urkunde, die durch 
Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte 
Modifikation der Partikularverfassung dieser Provinz betreffend, vom 17. November 
1834 (Gesetzsammlung S. 482) erforderliche Erklärung abgegeben hat, was folgt: 
Unter Aufhebung des Provinzialstatuts vom 26. Mai 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 97) 
werden hinsichtlich der katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz und zwar un- 
beschadet der Vorschriften des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichts- 
rechts über die katholische Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 
1876 (G.= u. V.-Bl. S. 335), sowie des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= 
u. V.-Bl. S. 223) und der Verordnung, die Kompetenzverhältnisse in bezug auf die 
katholischen Kirchen und Stiftungen in der Oberlausitz betreffend, vom 14. Sep- 
tember 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 303) nachstehende Bestimmungen getroffen: 
SI. 
Beruf und Befugnis der Kirchgemeinden. 
1. Jede Kirchgemeinde hat den Beruf, unter Anregung und Leitung des in ihr 
bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstätte treuen katholischen Glaubens 
und Lebens zu gestalten. Es steht ihr die Befugnis zu, ihre Angelegenheiten — unter 
den gesetzlichen und aus ihrem Verhältnisse als Glied der römisch-katholischen Kirche 
sich ergebenden Beschränkungen — selbständig zu ordnen insbesondere das Vermögen 
ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen unter der verfassungs— 
mäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen Be— 
hörden selbst zu verwalten. 
Wenn die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter oder 
durch eine allgemeine kirchliche Bestimmung geordnet ist, bewendet es bei den ge— 
troffenen Bestimmungen. 
2. In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nieß— 
brauche und Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchgemeinde 
nicht eingreifen.
	        
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