2. 815
1. 811
— 14 —
schein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des dreizehnten
Militärdienstjahres.“
Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig
zu wiederholen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist
sind sie im Bewerberverzeichnisse zu belassen.“
II. bei den Kommunalbehörden usw.
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 222 flg.)
Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 6
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle
zu bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Be-
schäftigung abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung inner-
halb angemessener Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellen-
anwärter so aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben
und dieser Reihenfolge entsprechend die Prüfung abgelegt oder eine in-
fomatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige Meldung gilt
dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem
Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst
später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres Wieder-
eintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivil-
versorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des
dreizehnten Militärdienstjahres.“
2. § 11 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig
zu wiederholen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist
sind sie im Bewerberverzeichnisse zu belassen."
Dresden, den 5. Februar 1915.
Sämtliche Ministerien.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Dr. Nagel. v. Wilsdorf.
Kühne.