Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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5. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zur Ausführung der im Absatz 4 
erwähnten Obliegenheiten auch Helfer aus der Gemeinde zugezogen werden dürfen 
oder zuzuziehen sind. Das Ortsgesetz hat solchenfalls mit zu bestimmen, welchen 
Anforderungen die Helfer ihrer Person nach genügen müssen. 
85. 
Teilnahme des Kirchenpatrons an den Geschäften des Kirchenvorstandes. 
1. Der Kirchenpatron kann von der Verwaltung des Kirchenvorstandes jederzeit 
Kenntnis nehmen und, wenn er die zur Wählbarkeit für den Kirchenvorstand erforder— 
lichen Eigenschaften besitzt, den Sitzungen des Kirchenvorstandes beiwohnen und sich, 
jedoch ohne Stimmrecht, an dessen Verhandlungen beteiligen. Er hat dieses Recht 
persönlich auszuüben, doch können unter den obigen Voraussetzungen Ehemänner für 
ihre Ehefrauen und Vormünder für ihre Pflegebefohlenen eintreten. Auch ist der 
Kirchenpatron zu den Versammlungen des Kirchenvorstandes nur dann einzuladen, 
wenn er innerhalb Landes wohnt. 
2. Gestattet die Dringlichkeit einer zu verhandelnden Angelegenheit nicht, den 
außerhalb der Parochie sich aufhaltenden Kirchenpatron zu der Versammlung einzu- 
laden, oder ist dieser abgehalten, der Versammlung beizuwohnen, so ist ihm sofort und 
längstens binnen drei Tagen auf seine Kosten eine Abschrift der Niederschrift über die 
stattgefundene Verhandlung zuzusenden. 
3. Ist der Kirchenpatron eine juristische Person, so kann ihr Vertreter, wenn er 
innerhalb Landes wohnt und verhindert ist, einen Stellvertreter beauftragen, falls 
nicht die Stellvertretung anderweit geordnet ist. 
4. Findet der Kirchenpatron einen Beschluß des Kirchenvorstandes bedenklich, 
so kann er auf Entscheidung des Domstiftlichen Konsistoriums antragen. 
86. 
Vertretung der Pfarreien und der Filialgemeinden. 
1. In den Pfarreien werden von allen Stimmberechtigten entsprechend der 
Größe der Pfarrei 4, höchstens 6 Gemeindemitglieder gewählt. 
2. Filialgemeinden wählen in gleicher Weise einen besonderen Kirchenvorstand. 
Dieser tritt mit dem der Hauptkirche zusammen, wenn gemeinschaftliche Angelegen— 
heiten zu beraten sind. Solchenfalls bilden die vereinigten Kirchenvorstände auch für 
die Beschlußfassung eine Einheit. 
7. 
Verhältnis zwischen nehreren Kirchgemeinden an einem Orte. 
1. Sollten mehrere Kirchgemeinden an einem Orte #entstehen, so hat jede ihren 
besonderen Kirchenvorstand.
	        
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