Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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4. Wo die katholischen Glaubensgenossen eines Ortes einer Nachbarparochie 
ihres Bekenntnisses zugewiesen worden sind, haben sie in dieser bei Erfüllung der 
sonstigen Voraussetzungen Stimm- und Wahlrecht für die Kirchenvorstandswahl, 
solange diese Zuweisung dauert. 
8 10. 
Abkündigung der Wahl. Wahlausschuß. 
1. Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vorher, von der Kanzel unter 
angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines Wahl- 
ausschusses vorzunehmen. Den Vorsitz im Wahlausschusse führt der Vorsitzende im 
Kirchenvorstande oder dessen Stellvertreter; der Kirchenvorstand ernennt die er- 
forderliche Anzahl von Beisitzern. 
2. Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt der Pfarrer in Gemeinschaft 
mit den bisherigen Kirchgemeindevertretern. 
11. 
Obliegenheiten des Wahlausschusses. 
Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß niemand eine Stimme abgebe, der 
dazu nicht berechtigt ist, daß niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, daß jede 
Wahlstimme richtig aufgezeichnet und gezählt und die Stimmenmehrheit richtig be- 
rechnet werde. 
12. 
Wahlverfahren. 
Die Wahl erfolgt durch schriftliche, persönliche Stimmgebung auf eine nach den 
örtlichen Verhältnissen festzustellende Weise. Über den Erfolg der Abstimmung und 
Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen und das Ergebnis der Wahl dem Domstift- 
lichen Konsistorium anzuzeigen. 
13. 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. 
Fällt die Wahl auf eine Person, der nach Ansicht des Wahlausschusses die Wähl- 
barkeit abgeht, so hat hierüber, wenn der Gewählte bei der Eröffnung des Wahl- 
ausschusses sich nicht beruhigt, das Domstiftliche Konsistorium zu entscheiden. 
14. 
Ausnahmsweise Leitung der Wahl durch ein Mitglied des Domstiftlichen Konsistoriums. 
In größeren Gemeinden, oder wo sonst die Verhältnisse schwieriger sind, kann 
auch ein vom Domstiftlichen Konsistorium zu bestimmendes Konsistorialmitglied auf 
1915. 50
	        
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