Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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es hierbei sowie bei der seitherigen Art und Weise ihrer Wahl, solange nicht eine Ab— 
änderung vom Kirchenvorstande beantragt und nach Gehör der derzeitigen Anstellungs— 
berechtigten vom Domstiftlichen Konsistorium genehmigt wird. An anderen Orten 
wählt der Kirchenvorstand in der Regel aus seiner Mitte einen Rechnungsführer. 
Dieser besorgt die Einnahme und Ausgabe bei dem Kirchenvermögen und den damit 
verbundenen Kassen und führt die Rechnung darüber; er ist zu diesem Amte eidlich 
zu vexpflichten. 
2. Der Kirchenvorstand hat den Rechnungsführer zu beaufsichtigen und mit ihm 
gemeinschaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr= und Stiftungsvermögens, der 
Kirchen= und Pfarrgüter, der geistlichen Gebäude und deren Ausstattungsgegenstände 
Sorge zu tragen. 
3. Nähere Bestimmungen hierüber werden durch die dem Rechnungsführer von 
dem Domstiftlichen Konsistorium unter Vernehmung mit dem Kirchenpatrone und dem 
Kirchenvorstande zu erteilende Dienstanweisung getroffen. 
4. Alljährlich ist über Einnahme und Ausgabe bei dem Vermögen der Kirche und 
der mit ihm verbundenen Stiftungs= und anderen Kassen sowie über die Bedürfnisse 
der Kirchgemeinde überhaupt ein Voranschlag aufzustellen und dem Domstiftlichen Kon- 
sistorium zur Genehmigung vorzulegen. 
5. Ausgaben aus dem Kirchenvermögen und den mit ihm verbundenen Kassen, 
die über den Voranschlag hinaus vom Kirchenvorstande beantragt werden, bedürfen 
der gleichen Genehmigung des Domstiftlichen Konsistoriums. 
6. Die Kirch= und Stiftungsrechnungen sind alljährlich vom Kirchenvorstande an 
das Domstiftliche Konsistorium zur Prüfung und Richtigsprechung einzureichen. 
8 23. 
Zu § 18 Ziffer 5. 
1. Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, daß die Verlösung der Kirchen- 
stühle, wo eine solche stattfindet, und die Anweisung der Grabstellen auf den Gottes- 
äckern ordnungsmäßig erfolge, auch etwa vorhandenen Gottesackerordnungen nach- 
gegangen werde. 
2. Um die gehörige Verrechnung der erhobenen Gebühren in der Kirchrechnung 
oder Gottesackerkassenrechnung prüfen zu können, ist er befugt, in die über Kirchen- 
stühle und Grabstellen von dem Pfarrer oder anderen Beamten zu führenden Register 
Einsicht zu nehmen.
	        
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