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es hierbei sowie bei der seitherigen Art und Weise ihrer Wahl, solange nicht eine Ab—
änderung vom Kirchenvorstande beantragt und nach Gehör der derzeitigen Anstellungs—
berechtigten vom Domstiftlichen Konsistorium genehmigt wird. An anderen Orten
wählt der Kirchenvorstand in der Regel aus seiner Mitte einen Rechnungsführer.
Dieser besorgt die Einnahme und Ausgabe bei dem Kirchenvermögen und den damit
verbundenen Kassen und führt die Rechnung darüber; er ist zu diesem Amte eidlich
zu vexpflichten.
2. Der Kirchenvorstand hat den Rechnungsführer zu beaufsichtigen und mit ihm
gemeinschaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr= und Stiftungsvermögens, der
Kirchen= und Pfarrgüter, der geistlichen Gebäude und deren Ausstattungsgegenstände
Sorge zu tragen.
3. Nähere Bestimmungen hierüber werden durch die dem Rechnungsführer von
dem Domstiftlichen Konsistorium unter Vernehmung mit dem Kirchenpatrone und dem
Kirchenvorstande zu erteilende Dienstanweisung getroffen.
4. Alljährlich ist über Einnahme und Ausgabe bei dem Vermögen der Kirche und
der mit ihm verbundenen Stiftungs= und anderen Kassen sowie über die Bedürfnisse
der Kirchgemeinde überhaupt ein Voranschlag aufzustellen und dem Domstiftlichen Kon-
sistorium zur Genehmigung vorzulegen.
5. Ausgaben aus dem Kirchenvermögen und den mit ihm verbundenen Kassen,
die über den Voranschlag hinaus vom Kirchenvorstande beantragt werden, bedürfen
der gleichen Genehmigung des Domstiftlichen Konsistoriums.
6. Die Kirch= und Stiftungsrechnungen sind alljährlich vom Kirchenvorstande an
das Domstiftliche Konsistorium zur Prüfung und Richtigsprechung einzureichen.
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Zu § 18 Ziffer 5.
1. Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, daß die Verlösung der Kirchen-
stühle, wo eine solche stattfindet, und die Anweisung der Grabstellen auf den Gottes-
äckern ordnungsmäßig erfolge, auch etwa vorhandenen Gottesackerordnungen nach-
gegangen werde.
2. Um die gehörige Verrechnung der erhobenen Gebühren in der Kirchrechnung
oder Gottesackerkassenrechnung prüfen zu können, ist er befugt, in die über Kirchen-
stühle und Grabstellen von dem Pfarrer oder anderen Beamten zu führenden Register
Einsicht zu nehmen.