Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
26. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
Inbakt: Nr. 91. Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen der 
Erblande betr. S. 297. — Nr. 92. Bekanntmachung über die Zusammensetzung des 
Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden. S. 316. — Nr. 93. Verordnung, 
die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung über die Vertretung der Kirchen- 
lehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen Kirche vom 28. Mai 1902 sowie die 
Vollziehung der von den Kirchenvorständen der katholischen Kirchgemeinden in der Ober- 
lausitz auszustellenden Urkunden betr. S. 317. 
  
  
  
Nr. 91. Verordnung, 
die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen der Erblande 
betreffend: 
vom 27. Dezember 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund und zur Ausführung von §. 26 
des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 223) im Einverständ- 
nisse mit dem Finanzministerium folgendes verordnet: 
Einleitende Bestimmungen. 
§ 1. 1. Der Bedarf für die katholischen Kirchen der Erblande, soweit solcher 
nicht aus deren eigenem Vermögen oder aus Zuflüssen und besonderen Vermögens- 
beständen, die für sie bestimmt sind, gedeckt werden kann oder nicht aus der Staats- 
kasse bestritten wird, ist von den römisch-katholischen Glaubensgenossen in den Erb- 
landen gemeinsam aufzubringen. 
2. Erhoben werden Besitzwechselabgabe, Grundsteuer und Einkommensteuer. 
§2. 1. Die Haushaltpläne (Voranschläge) für die katholischen Kirchen sind vom 
Apostolischen Vikariate bis zum 15. Dezember jedes Jahres beim Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts in doppelten Stücken einzureichen. 
2. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts stellt die Haushalt- 
pläne fest und ermittelt hiernach sowie unter Berücksichtigung der sonst für die katho- 
lischen Kirchen der Erblande zu bestreitenden Ausgaben, der nötigen Betriebsmittel 
einerseits sowie der vorhandenen Deckungsmittel andrerseits den durch Kirchensteuern 
aufzubringenden Jahresbedarf. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Dezember 1915. 52
	        
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