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Gebühren der Steuerbehörden.
§ 47. Für ihre Mühewaltungen wird den bürgerlichen Gemeinden eine Gebühr
von 5 %, den Bezirkssteuereinnahmen eine Gebühr von 2½ % von den eingegangenen
Beträgen gewährt.
Rechnungslegung.
8 48. 1. Über die Kirchensteuern haben die Gemeindebehörden Ortsrechnungen
— nach den Mustern K II bis K V abzulegen. Die Ortsrechnungen sind
4 a) von den Stadträten zu Dresden und Leipzig bis zum 31. Januar des auf das
Rechnungsjahr folgenden Jahres an das Ministerium des Kultus und öffent-
lichen Unterrichts,
b) von den übrigen Gemeindebehörden bis zum Schlusse des Rechnungsjahres an
die Bezirkssteuereinnahmen
einzureichen.
2. Die Bezirkssteuereinnahmen haben über die Kirchensteuern Gesamtrechnungen
aufzustellen und bis zum 31. Januar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres
an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen.
3. Die Bezirkssteuereinnahmen werden jedoch ermächtigt, den Gemeindebehörden
die Ablegung förmlicher Rechnungen nachzusehen und die für Aufstellung ihrer eigenen
Rechnungen erforderlichen Nachweise über etwaige Veränderungen an den Orts-
Sollsummen kurzer Hand herbeizuziehen.
Schlußbestimmungen.
§ 49. Die Verordnungen vom 4. April 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 160 flg.) und vom
22. Dezember 1906 (G.= u. V.-Bl. 1907 S. 4) sowie alle dazu weiter ergangenen Ver-
ordnungen werden aufgehoben.
§ 50. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kirchensteuergesetze am
1. Januar 1916 in Kraft.
Dresden, den 27. Dezember 1915.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Lorenz.