Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

    
— 316 — 
Lieferschein 
über 
W.Mü A.. [|JJ.. – S— 
von römisch-katholischen Glaubensgenossen erhobene Besitzwechselabgabe. 
  
  
K. VI. 
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung Abgaben..|)i6pet 
der Grundstücke Früherer Jetziger pflichtige des Davon sind in 
Grundbuch= Flurbuch- Erwerbs- Bestz- An- 
Bltt. Nrur., Besitzer des Grundstücks oder wechsel— Wegfall Rest merkungen 
Ortslisten- Nr. oder Wert- abgabe gestellt verblieben 
Straße und Haus-Nr. summe 1 
1 2 3 4 5 9 7 s 9 
1 4 4 4 4 4 
r 1 
Sell.: 
abzüglich—.Betrag der Sp. 7 u. 8 
  
  
  
  
die der Königl. Bezirkssteuereinnahme nach 
Abzug der Erhebungsgebühr nach 5% 
sonach mit 
, den 19 
Der Stadtrat (Gemeindevorstand). 
(Stpl.) 
  
  
  
  
  
Stadt-(Orts-) Steuereinnehmer. 
Isteinnahme, 
eingeliefert wird. 
  
  
» Anmerkung. Die Abgabe ist nach ½2% vom Werte des erworbenen Grundstücks zu erheben, bei Tausch vom Werte jedes Grund- 
stücks, vergl. §6 der Verordnung, in den Fällen des § 10 jedoch nur mit dem halben Satze. 
Ist eine Erwerbssumme nicht vereinbart oder nicht bekannt, so wird der Grundstückswert nach der Zahl der auf dem Grundstücke 
ruhenden Steuereinheiten dergestalt berechnet, daß als Wert jeder Grundsteuereinheit der Betrag 
Wert ist auch dann anzunehmen, wenn die vereinbarte Erwerbssumme oder die Erstehungssumme weniger betragen sollte. 
Die erhobenen Beträge sind mit einem Lieferschein nach vorstehendem Muster innerhalb 4 Wochen an die Bezirkssteuereinnahme 
abzuliefern. 
von 50.2 angenommen wird. Dieser
	        
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