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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1915.
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Inhalt: Nr. 15. Verordnung über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und
Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914. S. 21.
Nr. 15. Verordnung
über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern
und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914:
vom 23. Februar 1915.
Puntt 1 der Verordnung über die Versorgung der Hinterlassenen von Staats-
dienern und Hilfsbeamten vom 27. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 440) wird wie
folgt abgeändert:
J.
Wenn Staatsdiener als Offiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung
im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung oder infolge einer son—
stigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, ist zunächst davon auszugehen, daß
ihre Hinterlassenen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der
Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) ab-
zufinden sind. Den Hinterlassenen der Staatsdiener wird hiernach als Gnaden-
genuß das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder der Ruhegehalt des Ver-
storbenen noch auf 3 Monate außer dem Sterbemonate fortgewährt. Der Anspruch
auf Witwen= und Waisengeld beginnt mit dem ersten Monat nach dem Ab-
laufe des Gnadengenusses.
Neben den Versorgungsgebührnissen aus der Zivildienststellung des Verstorbenen
werden ferner die Gebührnisse der Kriegsversorgung nach Maßgabe der 88 19 flg.
des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214) gewährt,
und zwar gemäß § 29 Ziffer 1 daselbst von dem Ablauf der Zeit an, für die die
militärischen Gnadengebührnisse zustehen.
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Februar 1915. 6