Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Die Gebührnisse der allgemeinen Versorgung auf Grund des sächsischen Gesetzes 
vom 15. Juni 1912 und die der Kriegsversorgung auf Grund des Militärhinter— 
bliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 werden nach 829 Ziffer 4 des Militärhinter— 
bliebenengesetzes nebeneinander gewährt. Eine Kürzung der Hinterlassenenbezüge 
aus Zivilfonds wegen des Bezugs an Kriegswitwen- oder Kriegswaisengeld findet 
also nicht statt. 
An militärischen Gnadengebührnissen wird nach 812 Ziffer 4 der 
Kriegsbesoldungsvorschrift vom 29. September 1887 der Witwe oder den ehelichen 
oder legitimierten Abkömmlingen von Offizieren noch das für den auf den 
Sterbemonat folgenden Monat sowie nach 814, id den entsprechenden Hinter- 
lassenen von oberen Beamten der Militärverwaltung noch das für das 
auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr zustehende reine Gehalt, als welches 
7/10 der Kriegsbesoldung angesehen werden, aus Militärfonds gezahlt. Den vor- 
erwähnten Hinterlassenen von Löhnungsempfängern (Militärpersonen der 
Unterklassen) wird nach § 24 der Kriegsbesoldungsvorschrift für die drei Monats- 
drittel, die auf das Monatsdrittel folgen, in welchem der Tod eingetreten ist, 
Gnadenlöhnung gewährt. Auch hier findet eine Anrechnung des militärischen 
Gnadengenusses auf den aus Zivilfonds gewährten Gnadengenuß nicht statt. 
Die Hinterlassenen der Staatsdiener haben aus Anlaß des Krieges 1914 folgende 
Versorgungsgebührnisse zu erhalten: 
a) die Hinterlassenen von Offizieren: 
für den ersten Monat nach dem Sterbemonat 7/10 der Kriegsbesoldung 
aus Militärfonds und die volle Zivilbesoldung des Verstorbenen aus 
Zivilfonds, 
für die beiden folgenden Monate die volle Zivilbesoldung des Ver- 
storbenen aus Zivilfonds; 
b) die Hinterlassenen von oberen Beamten der Militärverwaltung: 
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr /16 der Kriegs- 
besoldung aus Militärfonds und die volle Zivilbesoldung des Verstorbenen 
aus Zivilfonds; 
Z) die Hinterlassenen derjenigen Beamten, die für die Dauer des Krieges mit 
immobilen oberen Beamtenstellen der Militärverwaltung wirklich be- 
liehen waren und nach Ziffer 23,, der Nachweisung Nr. 6 der Gebührnis- 
nachweisungen (Beiheft zur Kriegsbesoldungsvorschrift) das niedrigste Friedens- 
einkommen der betreffenden Stelle und eine Kriegszulage erhalten haben: 
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr das Friedenseinkommen 
der betreffenden Stelle mit seinem ganzen Betrage (also nicht
	        
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