160 a.
160 b.
60 c.
61.B
162.
63.
164a.
64 b.
65.
66.
167.
+68 a.
68 b.
69.
70 a.
70 b.
70 c.
170 d.
70 e.
71.
72.
73.
32
stein), gesägt oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt,
noch poliert; Polier-, Schleif- und Wetzsteine, Feuersteine, auch
zum Gebrauche vorgerichtet (Flintensteine), Bimsstein, Quarz,
Spat, Schmirgel, Speckstein, Strontianit.
Steinkohlen.
Steinkohlenbriketts.
Steinkohlenkoks.
Tabak, roh, Tabakrippen (Abfälle von Tabakrippen).
Teer, Pech, Pechsatz, auch Brauerharz und Kolophonium (ausgenommen
Terpentin und die zu den Drogen gehörenden Harze), Asphalt, reiner,
roher, nämlich Trinidadasphalt (Trinidaderde), Erdharz, Erdfett, Judenpech,
Bergpech, auch Erdwachs, roh (Ozokerit, Retinit, Hatchetin), auch Asphalt—
steine, Asphaltsand, Asphalterde, rohe, Asphalt, komprimierter, Asphaltbrei,
Asphaltkitt, Asphaltmastix, Asphaltzement, Harz.
Tonwaren aller Art, Porzellan, Steingut, Fayence, Kugeln aus unge—
branntem Tone, Schmelztiegel aus Graphit und Ton.
Torf, Torfstreu, Torfkohlen (Torfkoks).
Holzkohlen, auch gepulvert, Holzkohlenbriketts.
Wein.
Wolle aller Art.
Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken.
Zucker, roh. «
Verbrauchszucker (raffinierter Zucker).
Stückgüter (Sammelgüter) *).
Umschließungen, gebrauchte, als: leere Fässer, Kisten, Körbe, Säcke.
Farben (mit Ausnahme der Farberden und der Auszüge aus Farbhölzern).
Gehobelte Kanthölzer, fertige Holzwaren, Möbel und Möbelteile.
Heu und Stroh.
Sonstige Güter.
Vieh.
Pferde (auch Fohlen), Esel, Maultiere.
Rindvieh (auch Kälber).
*) Als Stückgüter (Sammelgüter) sind nachzuweisen die in anschreibepflichtigen Fahrzeugen, das sind
Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von 500 kg und mehr, enthaltenen Güter verschiedener Warengattungen
im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg (siehe 8 6 vorletzter Absatz der
Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasser-
straßen).