Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(2) Eine über ein Vierteljahr hinausgehende oder eine dauernde Befreiung von 
dem Unterrichte im Turnen und im Gesange kann nur in besonderen Fällen mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums erteilt werden. 
(s) Dauernde Befreiungen vom Unterrichte in anderen Künsten und Fertigkeiten 
sowie in wissenschaftlichen Fächern sind ausgeschlossen; zeitweilige Befreiungen aus 
(4) Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, hat diesen regelmäßig 
zu besuchen. Der Austritt ist vor Schluß des Schulsahres nur auf Grund eines ärzt- 
lichen Zeugnisses gestattet. 
(6) Schüler, die in wissenschaftlichen Fächern erhebliche Schwächen zeigen, können 
durch Beschluß des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien 
Fächern ausgeschlossen werden. 
(6) Ein Schüler des Lehrerseminars, der sich in Klasse IV für die Teilnahme am 
vollen Musikunterrichte entschieden hat und bei dem Übergange nach Klasse III zu der 
Erwartung berechtigt, daß er an diesem Unterrichte mit Erfolg teilnehmen wird, kann 
im Laufe der nächsten Schuljahre nicht ohne weiteres vom Unterrichte im Orgelspiele 
zurücktreten. Er bedarf hierzu einer ausdrücklichen Erlaubnis des Direktors, der sich 
zuvor sowohl mit den Lehrern des Schülers als auch mit dessen Eltern oder seinem 
sonstigen gesetzlichen Vertreter ins Vernehmen zu setzen hat und nur in besonderen 
Fällen auf Beschluß des Lehrerkollegiums den Rücktritt des Schülers von dem ge- 
nannten Unterrichte gestatten darf. 
§ 3. Die regelmäßige Dauer der Bildungszeit umfaßt so viele Schuljahre, als Dauer der 
Klassenstufen eingerichtet sind; sie kann aber für einzelne Schüler, die das Bildungs= Bildungsseit. 
ziel innerhalb dieser Zeit nicht erreichen, um ein Jahr verlängert werden (vergl. 
Prüfungsordnung für Lehrerseminare vom 4. Mai 1914 § 21 und § 22 Absatz 1), um 
ein zweites Jahr nur mit Genehmigung des Ministeriums. 
§ 4. (1) Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so daß jeder Klassenjahr- 
Schüler an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse in allen Pflichtfächern teilzu- Sinsernen 
nehmen hat und imstande sein muß, ihm mit Nutzen zu folgen. 
(2) Eine Klasse soll in der Regel nicht mehr als 25 Schüler zählen. 
§ 5. (1) Sämtliche Klassen empfangen abgesehen von Chorsingstunden ge= Trennung und 
trennten Unterricht. Sollte ausnahmsweise die Schülerzahl in etwaigen Doppel- sai 
klassen sehr gering werden, so kann eine Vereinigung der zwei Klasen, wenigstens in Abteilungen. 
nichtwissenschaftlichen Fächern, mit Genehmigung des Ministeriums statt inden. 
(2) Für die Lehrübungen sowie für den Unterricht im Kaavier= und Orgelspiele, 
in Handfertigkeit und für naturwissenschaftliche Schülerübungen sind die Klassen in 
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