Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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§ 7. Jedes Seminar nebst Übunggsschule ist mit den erforderlichen Hilfsmitteln 
für den Unterricht auszustatten. Dazu gehören: Büchereien für Lehrer und Schüler, 
Instrumente, Apparate und Gerätschaften für Physik, Chemie und Mathematik, 
Sammlungen für den naturkundlichen Unterricht, Karten und Globen, eine Anzahl 
von guten Abbildungen und anderen Anschauungsmitteln für den geschichtlichen, 
geographischen, sprachlichen und Religionsunterricht, Lehrmittel für den Zeichen= und 
Musikunterricht, Klaviere, Turngeräte, im Lehrerseminare auch Orgeln und Gerät- 
schaften für den Handfertigkeitsunterricht, im Lehrerinnenseminare Lehrmittel für 
Nadelarbeitsunterricht und Nähmaschinen. Auch ist ein botanischer Schulgarten ein- 
zurichten. 
UÜber die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen und über die 
Lehrziele enthält das Nähere der nachstehende Lehrplan. 
II. DVer AUnterricht in den einzelnen Fächern. 
Allgemeines ziel. 
§ 8. Die Hauptaufgabe des Seminarunterrichtes ist die Heranbildung einer 
berufstüchtigen, von christlichem Geiste und von Liebe zum Königshause und Vater- 
lande sowie zur Jugend des Volkes erfüllten Lehrerpersönlichkeit. Insonderheit hat 
das Seminar seine Schüler zu selbständiger Erfassung der Unterrichts= und Erziehungs- 
aufgaben und zu selbständiger Bestimmung und Anwendung der Mittel und Wege 
des Unterrichtes und der Erziehung anzuleiten und durch vertiefte pädagogische und 
allgemein wissenschaftliche Bildung auch die Befähigung der Schüler zu ihrer Fort- 
bildung und zu williger Betätigung im Berufe und im sonstigen Gemeinschaftsleben 
anzustreben. 
Religion. 
A. Evangelisch-lutherischer Religionsunterricht. 
§ 9. Bildung christlicher Persönlichkeiten mit fest begründetem evangelischen 
Glauben; vertieftes Verständnis der Heiligen Schrift und der evangelischen Glaubens- 
und Sittenlehre sowie Bekanntschaft mit der Geschichte des Christentums, namentlich 
des Protestantismus, in ihren Hauptzügen und mit dem kirchlichen Leben der Gegen- 
wart, insonderheit der evangelisch-lutherischen Landeskirche. Fähigkeit und Willigkeit, 
an der Entwickelung des religiös-sittlichen Personen- und Gemeinschaftslebens der 
Schuljugend mitzuwirken. 
Lehrmittel 
usw. 
Lehrziel.
	        
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