Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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schriftlichen Arbeiten in Zweifelsfällen die ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel 
zu benutzen. 
(12) In der Poetik ist nicht sowohl auf systematische und vollständige Kenntnis 
der dichterischen Ausdrucksmittel, Versmaße, Dichtungsarten usw., als vielmehr darauf 
hinzuarbeiten, daß die Schüler durch die Formen in der vom Dichter beabsichtigten 
Weise bewegt werden und den inneren Zusammenhang zwischen Inhalt und Form 
fühlen und erkennen. 
(18) In Klasse IV ist die mittelhochdeutsche Sprache nicht systematisch zu lehren; 
die Unterweisung hat sich nur an die Behandlung der leichteren Textproben anzu— 
schließen und auf Erschließung ihres richtigen Verständnisses zu beschränken. Das 
Gleiche gilt für die Behandlung mundartlicher Texte. 
(14) Die Aufsätze sollen von unten herauf Ergebnisse zunehmender Selbsttätigkeit 
der Schüler sein. Diese haben mehr und mehr zu lernen, den Stoff selbständig zu 
sammeln und zu ordnen und eine ihm entsprechende Form zu wählen. Damit eine 
zweckmäßige Stufenfolge in den Anforderungen an die einzelnen Klassen eingehalten 
und die Arbeitsfreudigkeit der Schüler stetig genährt werde, ist der Plan mit besonderer 
methodischer Sorgfalt aufzubauen. Freiheit in der Wahl der Aufgaben seitens der 
Schüler ist nur ausnahmsweise statthaft; in solchem Falle ist immer die Richtung, 
in der das Aufsatzthema gewählt werden soll, vorzuschreiben. 
In den oberen Klassen ist für die Aufsätze auch die Beschäftigung mit solcher 
Prosalektüre nutzbar zu machen, die einerseits Vorbilder in stilistisch wertvoller Dar- 
stellung bietet, andererseits geeignet ist, die durch den sonstigen Unterricht von den 
Schülern gewonnenen Gedanken zu größeren Gruppen zusammenzuschließen und ge- 
reiftere Welt= und Lebensanschauung zu fördern. 
(15) Für die Durchsicht der Hefte sind einheitliche Kennzeichnungen der Fehler 
zu vereinbaren. Es ist stets auf klares Erkennen der gemachten Fehler hinzuwirken. 
Im übrigen vergl. § 91. 
(16) Dem schriftlichen Gedankenausdrucke hat die übung im mündlichen Aus- 
drucke (im freien, zusammenhängenden Sprechen, in klarer und richtiger Anordnung der 
Gedanken usw.) auf allen Stufen vorzuarbeiten. Aufsatzähnliche, zeitraubende längere 
Vorträge sind von den Schülern nicht zu halten; wichtiger ist, daß sie lernen, über 
engbegrenzte, durch den Unterricht gegebene Einzelaufgaben sich nach kurzer über- 
legung im Zusammenhange auszusprechen, Kernpunkte klar herauszuarbeiten, selb- 
ständig bestimmte Gedankenreihen zusammenzufassen, früher Behandeltes unter neue 
Gesichtspunkte zu stellen, erworbene Kenntnis in neue Beziehungen zu rücken. 
(1:) Steter Pflege bedarf auch der Vortrag (Lesen und freier Vortrag) von 
Dichtungen. Die Schüler sind anzuleiten, daß sie die Vortragsweise nach der Natur 
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