Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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der Dichtung unter selbständiger Erwägung der nach den Gesichtspunkten der Vortrags- 
kunst anzuwendenden Mittel des Vortrages selbst zu bestimmen vermögen. Auch in 
den oberen Klassen ist ausdrucksvoller Vortrag von Gedichten zu üben, die in der 
Volksschule behandelt werden. 
(18) Im Auswendiglernen von Gedichten und Prosastücken ist Maß zu halten. 
In jeder Klasse ist eine mäßige Anzahl vorzutragender Stücke festzusetzen, die sich alle 
Schüler gedächtnismäßig anzueignen haben. Andere Stücke sind zu freier Wahl zu 
stellen; dabei ist in den oberen Klassen auf Wünsche der Schüler tunlichst Rücksicht 
zu nehmen. 
(19) Nicht bloß im deutschen Unterrichte, sondern in allen Unterrichtsfächern 
ist von den Schülern lautreines, deutliches, grammatisch-richtiges und fließendes 
Sprechen mit natürlicher, sinngemäßer Betonung und eine sprachrichtige, besonders 
auch orthographische schriftliche Darstellung nachdrücklich zu fordern. Die Lehrer 
haben durch eigene gute und edle Sprechweise stets vorbildlich zu wirken. 
Lateinisch. 
Lehrziel. § 18. Fähigkeit, leichtere Abschnitte eines Schriftwerkes (bei einiger Nachhilfe 
auch ohne Vorbereitung) zu verstehen und zu erläutern; Kenntnis einiger wertvoller 
literarischen Erzeugnisse; Kenntnis der Sprachlehre, soweit sie für das Verständnis 
der Schriftwerke erforderlich ist, und Fähigkeit, eine deutsche, nicht zu schwierige Vor- 
lage ohne grobe Verstöße ins Lateinische zu übertragen; Bewußtsein von dem Unter- 
schiede und der Verwandtschaft der Fremdsprache und der Muttersprache sowie von 
der Bedeutung der lateinischen Sprache und des römischen Kulturlebens für deutsche 
Sprache, Literatur und Kultur. 
Verteilung des 19. Klasse VII. 5 Stunden. 
dehrstoffes. Lektüre im Ubungsbuche (Übersetzungen und Besprechungen). 
Formenlehre. — Hauptregeln der Syntax (auch das Wichtigste über Accusativus 
cum infinitivo, Participium conjunctum und Ablativus absolutus; die gebräuch- 
lichsten Konjunktionen und Präpositionen). 
Anecignung und Sicherung eines planmäßig zu erweiternden Wortschatzes. Im 
Anschlusse an das Übungsbuch ausgiebige mündliche und schriftliche Übungen. 
Jährlich 20 Arbeiten in Reinschrift und zwar vorwiegend Klassenarbeiten unter 
Ausfsicht. 
Klasse VI. 5 Stunden. 
Lektüre im Ubungsbuche wie in Klasse VII. 
Fortsetzung und Abschluß der Formenlehre. — Kasuslehre; Orts= und Zeit-
	        
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