Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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des alltäglichen Lebens zu vermitteln und ihre Freude am Fortschritte in der münd— 
lichen Darstellung zu erhalten, empfehlen sich auch oftmalige freiere Unterhaltungen 
des Lehrers und der Schüler über Dinge und Vorgänge des deutschen und fran— 
zösischen Alltaglebens, deutsche und französische Einrichtungen u. a. m. Es ist rat— 
sam, Gesprächsgegenstände den Schülern gelegentlich vorher anzukündigen. Ein 
nach Sachgruppen geordnetes Wörterbuch oder ein Konversationsbuch kann hierbei 
Dienste tun. 
(6) Der Wortschatz des Schülers bedarf planmäßiger und dauernder Pflege; 
er ist im Wechsel neuer Themen und von neuen Gesichtspunkten aus zu erproben und 
zu erweitern. Um das rein mechanische Erlernen von Wörtern zu verhindern und den 
erworbenen Wortschatz zu verarbeiten, sind Ubungen im Zusammenstellen sachlich 
und sprachlich verwandter Wörter (Wortfamilien) vorzunehmen. 
(3) Der grammatische Unterricht soll vor allem Kenntnis der fremden Sprach- 
formen und Sprachgesetze erschließen sowie zu sprachrichtigem Gebrauche des Fran- 
zösischen befähigen und kann durch Gegenüberstellung und Vergleichung der fremden 
und der muttersprachlichen Erscheinungen den Einblick in den Bau der Sprachen 
vertiefen helfen. Er ist, besonders auf der Unterstufe, tunlichst im Anschlusse an den 
Lesestoff und unter sachgemäßer Verwendung der induktiven und deduktiven 
Methode zu betreiben. Die grammatischen Grundbegriffe, Formen und Haupt- 
regeln sind zu vollem Verständnisse zu bringen und sicher einzuprägen. Auf selten vor- 
kommende Erscheinungen ist nur dann einzugehen, wenn auf der Oberstufe die Lektüre 
ganz besondere Veranlassung dazu bietet. Hier ist auch, namentlich im Lehrerinnen- 
seminare, ein tieferes Verständnis der Spracherscheinungen durch Aufdeckung der Ur- 
sachen ihrer Entstehung zu gewinnen. 
(2) Bei der Behandlung des französischen Verbums ist stets vom Stamme aus- 
zugehen und die scheinbar unregelmäßige Gestalt vieler Verbalformen mittels der ein- 
facheren Lautgesetze zu erläutern. An geeigneten Stellen ist auch die Wortbildung 
unter lautgesetzlichem Gesichtspunkte zu behandeln. Hinweise auf Latein oder Eng- 
lisch sind da angezeigt, wo sie zur Unterstützung des Gedächtnisses und zum tieferen 
Verständnisse des französischen Sprachgebrauches dienen. 
(„:) Synonymik ist auf allen Stufen in angemessenem Umfange und unter Be- 
schränkung auf das Verwendbare zu treiben. Stilistische Belehrungen haben sich an 
die Lektüre, die Schülerarbeiten und die Konversation anzuschließen. 
(no) Die schriftlichen Ubungen sollen den engen Zusammenhang mit den münd- 
lichen wahren, die mündlich behandelten Stoffe befestigen sowie die jeweilige Ge- 
wandtheit im Sprachverständnisse und Sprachgebrauche erweisen. Kleine aufsatz- 
mäßige Ubungen sind sobald als möglich vorzunehmen. Diktate, die zunächst behan-
	        
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