Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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delten Texten entnommen werden, sind in sich steigernder Schwierigkeit durch alle 
Klassen fortzusetzen. 
(11) Für die Übersetzung aus der Muttersprache sind nur solche Stücke zu wählen, 
die keine Häufung stilistischer und grammatischer Schwierigkeiten enthalten. Der- 
artige Übersetzungen sind besonders zur Befestigung des Wortschatzes und zur Ein- 
übung der Grammatik von nicht zu unterschätzendem Werte. Sie sollen vorzugsweise 
Rückübersetzungen von Abschnitten moderner französischer Schriftsteller sein, die keine 
dem heutigen Sprachgebrauche fremden Wendungen enthalten. 
(ne) Übersetzungen ins Deutsche sind in der Regel nur mündlich vorzunehmen. 
Auf sinngetreue Übertragung in gutes Deutsch ist dabei zu halten und der Unterschied 
zwischen französischer und deutscher Ausdrucksweise den Schülern zum Bewußtsein 
zu bringen. 
(18) Sogenannte freie Arbeiten sollen an den Schüler hinsichtlich der Gewinnung 
der Gedanken oder der Behandlung des Stoffes sowie der sprachlichen Darstellung 
nicht zu große Anforderungen stellen. Es ist wertvoller, wenn die Schüler Gelesenes 
und Besprochenes frei und zusammenhängend wiedergeben können, als wenn 
sie zu mühsamer Behandlung eines Gegenstandes genötigt werden, zu dessen 
Bewältigung ihre Sachkenntnis und ihr sprachliches Können noch nicht ausreichen 
Jedenfalls sind die Aufsätze in mäßigem Umfange zu halten. Bei freien Klassenarbeiten 
der oberen Klassen ist der Gebrauch des Wörterbuches in der Regel zu gestatten. Für 
Durchsicht, Rückgabe und Verbesserung der Arbeiten gelten die Bestimmungen in § 91 
und in §20 Nr. 9. 
(14) Die Lektüre tritt so zeitig als möglich in den Mittelpunkt des Unterrichtes. 
Die Schriftstellerlektüre ist in einem sorgfältig erwogenen Plane unter Beschränkung 
auf gehaltvolle und die Eigenart des französischen Volkes kennzeichnende Stoffe mit 
Beachtung der im Lehrplane gegebenen Fingerzeige festzustellen. Schöne sprachliche 
Form darf niemals dazu verleiten, in erziehlicher Hinsicht Bedenken erregenden Lese- 
stoff auszuwählen. Hinsichtlich der Wahl der Schulausgaben vergl. § 20 Nr. 11. 
(15) Bei der Auswahl der Lesestücke ist nicht zuviel Gewicht auf die Beschreibung 
des fremden Landes zu legen, sondern mehr auf solche Stücke, die dem Verständnisse 
des fremden Volkstums in Gegenwart und Vergangenheit dienen und zeigen, wie sich 
die Welt in Herz und Kopf des Ausländers spiegelt. 
(16) Die Erfassung des Inhaltes soll nie hinter diejenige der Form zurücktreten. 
Je nach der Natur des Stoffes ist bald mehr der Gedanken= oder der Stimmungs- 
gehalt, bald mehr der Gang der Handlung und das Psychologische zu betonen, dabei 
Vertiefung des Verständnisses für das Kulturleben des fremden Volkes zu erstreben 
und zum Vergleiche der fremden und der deutschen Geistes= und Gemütsart anzu- 
1915. 15
	        
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