Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Abs. 4) spätestens am zweiten Tage nach jedem Monatsschluß an das Besitzsteueramt 
Übersichten einzureichen. Diese Übersichten sind für die Monate April bis mit Februar 
nach dem Muster J1 einzureichen. Für die am Schlusse des Monats März einzu- 
reichende Ubersicht ist mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 39 Abs. 2 Satz 3 das 
Muster J2 zu verwenden. 
(i) Das Besitzsteueramt versieht die Ubersichten mit den Nummern, die die Konten 
der Steuergemeinden im Rechnungsbuche haben, prüft nach dem Rechnungsbuche 
die Übereinstimmung der Ubersichten mit den von den Hebebehörden bewirkten Ab- 
lieferungen (§ 42) und stellt dann auf Grund der Übersichten für die Monate April, 
Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und Februar Monats-Einnahme- 
übersichten nach dem Muster K, nach Ablauf der Monate Juni, September, Dezember 
und März Vierteljahrs-Einnahmeübersichten nach dem Muster L auf und übersendet 
diese Übersichten spätestens bis zum 6. des auf den abgelaufenen folgenden Monats 
der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen. Die Monatsübersichten 
haben lediglich die Einnahmen im abgelaufenen Monate, die Vierteljahrsübersichten 
dagegen die Einnahmen im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs, die letzte die im 
ganzen Rechnungsjahre nachzuweisen. Das Besitzsteueramt hat am Schlusse der 
Übersichten zu bescheinigen, daß die Abschlußfummen mit dem Tagebuch und die 
Übersichten der Hebebehörden mit dem Rechnungsbuche des Besitzsteueramts 
übereinstimmen. Die Übersichten der Hebebehörden brauchen zunächst nicht mit 
an die Finanzrechnungsexpedition eingereicht zu werden. Sie sind aber aufzu- 
bewahren. 
(s) Die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, stellt die in 
§ 80 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen bezeichnete Gesamtübersicht 
auf und übersendet diese innerhalb der dafür bestimmten Fristen an das Kaiserliche 
Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau. 
(4) Gleichzeitig entwirft sie die nach § 4 Nr. 1 der „Bestimmungen zur Regelung 
der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 
1910“ an die Finanzhauptkasse zu gebende Anweisung und legt sie dem Finanz- 
ministerium vor. 
(s) Außerdem hat die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, 
bis zum 1. November des folgenden Rechnungsjahrs die in § 4 Nr. 3 Abs. 4 der be- 
zeichneten Abrechnungsbestimmungen vorgeschriebene schließliche Einnahmeübersicht 
oder die dort bezeichnete Anzeige an das Kaiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungs- 
bureau einzusenden.
	        
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