Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Muster D. 
(B. St. V. 8 13 Abs. 1.) 
Sie sind der Ihnen zugestellten Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen Besitzsteuer— 
erklärung — für d von Ihnen zu vertretende 
für die Veranlagung der Besitzsteuer bis heute nicht nachgekommen. 
Auf Grund des § 54 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden 
Sie nochmals aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Mark nunmehr 
längstens innerhalb Tagen 
vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Besitzsteuererklärung nach dem 
beiliegenden Vordrucke bei dem unterzeichneten Besitzsteueramte schriftlich abzugeben. 
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf 
Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Besitzsteuererklärung sind in den 
§§ 76 bis 78 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bedroht. 
................................. ,am.. ...191. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme 
als Besitzsteueramt. 
An 
 
	        
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