Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr.  46.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  zur  Reichsgewerbeordnung
vom  28.  März  1892  betreffend;

vom  11.  Juli  1916.

Zur  Vermeidung  von  Nachteilen  während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  wird
folgendes  bestimmt:

In  §  32  der  Verordnung,  die  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  das
Deutsche  Reich  betreffend,  vom  28.  März  1892  in  der  Fassung  der  Verordnung,
eine  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  zur  Reichsgewerbeordnung  vom
28.  März  1892  betreffend,  vom  6.  September  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  418)  wird  im
ersten  Absatze  die  Vorschrift:

„Einer  Nachweisung  über  die  Personen,  welche  vom  Trödler  kaufen,
bedarf  es  jedoch  nicht“
bis  auf  weiteres  außer  Kraft  gesetzt.

Dresden,  den  11.  Juli  1916.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Klotsche.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  K  Söhne,  Dresden.